Ein Schweizer KI-Unternehmen kann in Zürich entwickeln und in München verkaufen. Welche Regeln gelten dann – und was ändern die Bilateralen III daran? Diese Frage entscheidet mit darüber, ob ein eigener Schweizer KI-Rahmen wirtschaftlichen Spielraum schafft. Die bisherigen amtlichen Unterlagen zeigen einige Grenzen klar. Eine künftige Rechtsübernahme bei Produkten mit KI-Komponenten lässt sich daraus aber noch nicht abschliessend beurteilen. [2][6][8]
Auf einen Blick
Der EU AI Act kann für Schweizer Anbieter durch den EU-Marktbezug gelten. Dafür ist keine Übernahme in Schweizer Recht nötig. Die Verordnung wird stufenweise wirksam und unterscheidet nach Rolle, Anwendung und Risiko. [2][3][4]
Das Paket Schweiz–EU («Bilaterale III») enthält eine dynamische Rechtsübernahme in bestimmten Binnenmarktabkommen. Der AI Act steht nicht als allgemeines KI-Gesetz in der amtlichen Liste der für das Paket bedeutenden Rechtsakte. Offen bleibt, ob und wie KI-Anforderungen künftig in einem einzelnen Produktabkommen relevant werden. [5][6][8]
USA, China, Grossbritannien und Singapur setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Ihre Erfahrungen können Schweizer Entscheidungen zu Transparenz, Aufsicht, Verantwortung und praktischen Tests anregen. Sie liefern keinen fertigen Bauplan. [10][12][13][14][15][16]
Welches Recht reist mit?
Der EU AI Act gilt stufenweise. Verbote für bestimmte Praktiken greifen seit Februar 2025. Pflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle kamen im August 2025 hinzu. Seit August 2026 gelten unter anderem Transparenzpflichten; wichtige Anforderungen an Hochrisikoanwendungen nach Anhang III folgen nach dem geltenden Zeitplan im Dezember 2027. Das ist ein weitreichender Rahmen, aber keine einheitliche Vorabzulassung für jede KI-Anwendung. Der AI Act unterscheidet nach Rolle, Produkt und Risiko. [3][4]
Die Schweiz kennt gegenwärtig kein entsprechendes Gesamtgesetz. Der Bund arbeitet an einer Vorlage zur Umsetzung der KI-Konvention des Europarats. Bestehende Regeln verschwinden dadurch nicht. Für eine Bank gelten beispielsweise bereits Finanzmarktpflichten; für ein medizinisches Produkt andere Anforderungen. Die pauschale Gegenüberstellung «freie Schweiz, regulierte EU» beschreibt die wirklichen Verfahren daher zu grob. [1]
Entscheidend ist zudem die Reichweite des EU-Rechts. Der AI Act erfasst unter anderem Anbieter aus Drittstaaten, wenn sie ein System oder ein allgemeines Modell in der Union auf den Markt bringen. Er kann auch greifen, wenn die Ausgabe eines Systems in der EU verwendet wird. Ein Schweizer Firmensitz kann Entwicklungs- und Betriebsbedingungen ändern. Er verschiebt aber den europäischen Kunden nicht aus Europa heraus. [2]
Damit wird Regulierung zu einem zweifachen Standortfaktor. Weniger KI-spezifische Vorgaben können frühe Versuche erleichtern. Gemeinsame EU-Regeln können einem Anbieter aber auch die Planung für einen grossen Markt erleichtern. Ob eine Pflicht als Kostenblock oder als Eintrittskarte wirkt, hängt von der Anwendung ab. Das lässt sich nicht aus der Zahl der Gesetzesseiten ablesen.
Was die Bilateralen III offenlassen
Die aktuelle Vorlage heisst offiziell Paket Schweiz–EU («Bilaterale III»). Das frühere institutionelle Rahmenabkommen (InstA) wurde 2021 nicht abgeschlossen. Beim neuen Paket stehen die institutionellen Regeln in einzelnen Binnenmarktabkommen. Die dynamische Rechtsübernahme betrifft nur deren Geltungsbereiche und folgt einem Schweizer Genehmigungsverfahren. Eine Ablehnung kann zu vertraglich so genannten Ausgleichsmassnahmen führen. Für betroffene Branchen können diese wirtschaftlich wie Sanktionen wirken. [5][7][20][21]
In der amtlichen Übersicht der für das Paket bedeutenden EU-Rechtsakte steht der AI Act nicht. Das spricht gegen eine bereits vereinbarte Übernahme des gesamten AI Act für den Schweizer Binnenmarkt. Es beantwortet nicht, ob einzelne KI-Anforderungen künftig bei einem bestehenden Abkommen über Produkte relevant werden. [6]
Das Bundesamt für Kommunikation nennt gerade diese offene Schnittstelle: Produkte mit KI-Komponenten, etwa Maschinen, können in Sektoren fallen, die vom Abkommen über gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) erfasst werden. Eine mögliche Erweiterung des MRA auf KI-Anforderungen würde gleichwertige Schweizer Bestimmungen voraussetzen. Sie könnte Exporten helfen, zugleich aber eigenständige Regeln begrenzen. Ob dies geschieht und welche Produkte betroffen wären, können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen. [8][9]
Das ist abzuklären: Können bestimmte Pflichten des AI Act unter ein bestehendes Binnenmarktabkommen fallen? Wäre dazu eine Erweiterung des MRA nötig? Welche Produkte und welche Teile der KI-Wertschöpfung wären betroffen? Was bleibt bei rein schweizerischen Diensten eigenständig regelbar? Die zuständigen Stellen sollten diese Fragen beantworten, bevor ein Standortvorteil oder dessen Verlust behauptet wird.
Was regeln andere – und wozu?
Auch ausserhalb Europas gibt es keine einfache Trennlinie zwischen «frei» und «reguliert». Die US-Bundesregierung setzt in ihrer KI-Strategie auf schnellere Entwicklung, Infrastruktur und den Abbau aus ihrer Sicht unnötiger Hürden. Zugleich greifen bestehende Regeln gegen Täuschung und Betrug weiter. Die Bundesstaaten setzen eigene Akzente: Kalifornien verlangt von Entwicklern besonders leistungsfähiger Modelle unter anderem veröffentlichte Sicherheitsrahmen und Meldungen schwerer Vorfälle. Washington sieht diese Vielfalt teils als Hindernis; ein landesweit einheitlicher Rechtsrahmen ist politisch umstritten. Für die Schweiz ist hier die Frage interessant, ob gezielte Pflichten für die grössten Modellanbieter mehr bewirken als dieselben Anforderungen für jedes kleine Anwendungsteam. [10][11][12]
China fördert KI-Anwendungen und Infrastruktur, reguliert öffentlich angebotene generative Dienste aber auch über Inhalts-, Sicherheits- und Aufsichtspflichten. Bei Diensten mit Einfluss auf die öffentliche Meinung oder gesellschaftliche Mobilisierung verlangt die Regelung Sicherheitsbewertungen und eine Registrierung der Algorithmen. Seit September 2025 gelten zudem Vorgaben für sichtbare und technische Kennzeichnungen KI-generierter Inhalte. Das ist ein anderes Verhältnis von Staat, Anbieter und Öffentlichkeit als in der Schweiz; einzelne Instrumente wie Herkunftskennzeichnung lassen sich dennoch getrennt von diesem Gesamtmodell prüfen. [13][14]
Grossbritannien verteilt KI-Fragen überwiegend auf bestehende Fachaufsichten, gestützt auf gemeinsame Grundsätze. Das erlaubt Antworten für konkrete Branchen, birgt aber Lücken und uneinheitliche Auslegung; die britische Regierung selbst betont deshalb Koordination zwischen den Aufsichten. Singapur geht bei generativer und handlungsfähiger KI stärker über freiwillige Leitfäden, Tests und praktische Werkzeuge vor. Sein Rahmen für KI-Agenten empfiehlt beispielsweise begrenzte Zugriffsrechte, Tests und menschliche Freigaben für wichtige Schritte. Solche Hilfen könnten Schweizer KMU schneller nutzen als ein abstrakter Pflichtenkatalog. Freiwilligkeit allein sichert Betroffenen jedoch noch keinen durchsetzbaren Anspruch. [15][16]
Die Vergleiche liefern Bausteine, keine fertige Vorlage. Ein amerikanisches Bundesstaatengesetz, chinesische Inhaltsaufsicht, britische Fachregulierung und Singapurs Praxistests lösen verschiedene Probleme. Ihre Wirkung auf Gründungen oder Schäden lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht ablesen.
Wo kann die Schweiz einen Vorteil schaffen?
Die Schweiz und die EU konkurrieren um Investitionen, Talente und die Unternehmen von morgen. Beide suchen Wege zu höherer Produktivität. Die EU-Kommission benennt selbst eine Innovationslücke und hohe Regulierungskosten als Probleme; sie hat den AI Act inzwischen vereinfacht und Fristen verlängert. Die Sorge, zu viele oder doppelte Pflichten könnten junge KI-Firmen ausbremsen, verdient deshalb eine ernsthafte Prüfung. Aus der bisherigen Entwicklung lässt sich aber nicht belegen, dass gerade der AI Act das Wirtschaftswachstum der EU bereits abgewürgt hätte. Die Regeln gelten erst schrittweise. [22][4]
Die Schweiz hat gute Gründe, ihren Spielraum aktiv zu nutzen. Der Bundesrat nennt ausdrücklich drei Ziele für seinen KI-Ansatz: Innovation, Grundrechte einschliesslich Wirtschaftsfreiheit und Vertrauen. Dazu gehört auch der Zugang zu wichtigen Märkten und Forschungsräumen. Ein Vorteil entstünde, wenn eine Schweizer Firma eine risikoarme Anwendung schneller erproben und mit klaren, verhältnismässigen Pflichten betreiben kann. Ob dies gelingt, müsste an Gründungsdauer, Kosten, Zulassungs- oder Prüfaufwand und tatsächlichen Ansiedlungen gemessen werden. [17]
Die oft gewünschte Kombination – Schweizer Freiraum und möglichst ungehinderter EU-Zugang – ist nicht für jede Tätigkeit gleich leicht zu erreichen. Für einen Dienst, der nur in der Schweiz angeboten wird, kann die Schweiz ihren Rahmen weitgehend selbst wählen. Wer in der EU verkauft, muss dort einschlägige Regeln erfüllen. Bei KI in Industrieprodukten könnte eine Angleichung im MRA Doppelprüfungen vermeiden, aber einen Teil der eigenständigen Gestaltung kosten. Das ist kein Grund, jeden EU-Rechtsakt zu übernehmen oder jede Angleichung abzulehnen. Es ist eine Abwägung je Produkt und Abkommen. [2][7][8][9]
Ein möglicher Schweizer Weg wäre, Pflichten dort präzise zu setzen, wo Schäden für Menschen, Rechte oder Sicherheit plausibel sind; risikoarmen Anwendungen einfache Verfahren zu lassen; doppelte Nachweise zu vermeiden; und jungen Firmen freiwillige Tests, Musterunterlagen und eine klare Anlaufstelle anzubieten. Für jede neue Pflicht könnte der Bund vorab Nutzen, Vollzugskosten und Auswirkungen auf kleine Unternehmen prüfen und sie später anhand realer Erfahrungen nachbessern. Das ist eine redaktionelle Folgerung aus dem Zielkonflikt, keine bereits beschlossene Politik. Die Schweizer Regulierungsfolgenabschätzung bietet dafür ein bestehendes Instrument. [17][23]
Die Schweiz kann ihre Interessen ausserdem dort verteidigen, wo sie europäische Regeln mitgestalten oder technische Gleichwertigkeit verhandeln kann. Dabei sollte sie die Frage offenlegen, was ein Abkommen konkret an Marktzugang bringt und welche Freiheit es im Gegenzug bindet. Die gewünschten «Rosinen» – Marktzugang, Forschungskooperation und schlanke eigene Regeln – erfordern je eine Kostenrechnung. [5][7]
Fragen für die Schweiz
Für die anstehende Schweizer Vorlage lohnt sich ein Fragenkatalog. Der Bund will insbesondere Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht regeln; er verfolgt grundsätzlich einen sektornahen Ansatz und die Umsetzung der KI-Konvention des Europarats. Die Vernehmlassungsvorlage wurde zuletzt für das Frühjahr 2027 angekündigt. Das ist ein laufender Gesetzgebungsprozess, kein bereits feststehendes Pflichtenheft. [1][17][19]
Erstens: Wer muss was offenlegen? Eine Kennzeichnung synthetischer Inhalte kann vor Täuschung schützen. Für Bewerbungs- oder Kreditentscheidungen braucht es womöglich andere Informationen: dass KI beteiligt war, wer verantwortlich ist und wie ein Entscheid überprüft werden kann. Zweitens: Wer testet und haftet? Die Pflichten könnten nach Risiko und Rolle verteilt werden, damit ein KMU, das ein Modell nutzt, nicht dieselben Nachweise liefern muss wie dessen Entwickler. Drittens: Wie werden Rechte wirksam? Datenschutz und Schutz vor Diskriminierung zählen erst dann, wenn Betroffene Auskunft und eine überprüfbare Anlaufstelle haben. Viertens: Wie bleibt der Zugang offen? Gemeinsame Testmethoden, Beratung und klare Wege für kleine Anbieter könnten Sicherheit und Markteintritt zugleich verbessern. Das sind Prüffragen für die Debatte, keine Behauptung, dass ein anderer Staat die Antwort bereits gefunden hat. [17][18]
Die Schweiz muss keinen anderen Rechtsrahmen unverändert übernehmen. Sie sollte aber auch einen Standortvorteil durch weniger Regeln nicht voraussetzen. Entscheidend wäre, ob ein eigener Ansatz messbar schnellere Entwicklung ermöglicht, Betroffene schützt und den Zugang zu Kunden offenhält. Dafür braucht es Klarheit über die Bilateralen III und einen Vergleich der tatsächlichen Kosten für dieselbe KI-Anwendung diesseits und jenseits der Grenze.